OLG Oldenburg vom 02.01.1981
5 UH 4/80
Normen:
MHG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
OLG Oldenburg, HdM Nr. 5
WuM 1981, 150

OLG Oldenburg - 02.01.1981 (5 UH 4/80) - DRsp Nr. 1993/2210

OLG Oldenburg, vom 02.01.1981 - Aktenzeichen 5 UH 4/80

DRsp Nr. 1993/2210

»1.) Wer als Grundstücksmakler in dem zu beurteilenden Wohngebiet oder in einer angrenzenden Gemeinde maßgeblich tätig ist, ist deshalb nicht ungeeignet, ein Gutachten i.S. des § 2 Abs. 2 S. 2 MHG zu erstatten, wenn er für die Schätzung von Wohnungsmieten als Sachverständiger öffentlich bestellt oder vereidigt ist. 2.). Der Sachverständige i.S. des § 2 Abs. 2 S. 2 MHG muß die betroffene Wohnung nicht in jedem Fall besichtigt haben; bei Wohnanlagen genügt regelmäßig die Besichtigung einer Wohnung gleichen Typs. 3.) Es genügt, wenn der Sachverständige die Ausstattung der besichtigten Wohnung beschreibt. Ein Rechtsentscheid wegen der weiter vorgelegten Fragen unterbleibt.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 2;

Der Beklagte wohnt in einem Haus des Klägers zur Miete. Der Kläger hat ihm gemäß § 2 MHG unter Berufung auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten »Schätzers für Immobilien« vergeblich aufgefordert, einer Mietzinserhöhung zuzustimmen. Vorliegend klagt er auf Erteilung der Zustimmung. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.

Das mit der Berufung befaßte Landgericht hat dem Senat folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:

1.) Welche Mindestanforderungen sind an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 S. 2 MHG durch Sachverständigengutachten zu stellen? Insbesondere: