OLG Oldenburg, vom 02.01.1981 - Aktenzeichen 5 UH 7/80
DRsp Nr. 1996/28513
»1.) Wer als Grundstücksmakler in dem zu beurteilenden Wohngebiet oder in einer angrenzenden Gemeinde maßgeblich tätig ist, ist deshalb nicht ungeeignet, ein Gutachten i.S. des § 2 Abs. 2 S. 2 MHG zu erstatten, wenn er für die Schätzung von Wohnungsmieten als Sachverständiger öffentlich bestellt oder vereidigt ist.2.). Der Sachverständige i.S. des § 2 Abs. 2 S. 2 MHG muß die betroffene Wohnung nicht in jedem Fall besichtigt haben; bei Wohnanlagen genügt regelmäßig die Besichtigung einer Wohnung gleichen Typs.3.) Es genügt, wenn der Sachverständige die Ausstattung der besichtigten Wohnung beschreibt.«