Die landgerichtliche Berufungskammer hat dem Senat durch Beschluß vom 27. Januar 1982 die Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt, »ob ein Mieterhöhungsverlangen gemäß §
Die Vorlage ist zulässig (Art. III des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.1967 in der Fassung vom 5. Juni 1980, BGBl. S. 657). Das Landgericht will bei der Beurteilung der vorgelegten Rechtsfrage von der Entscheidung des BayObLG vom 20. August 1981 (ZMR 1982, 20), die mit dem vorliegenden Rechtsentscheid übereinstimmt, abweichen. Es ist der Ansicht, die in dieser Entscheidung dargelegten Grundsätze stimmten nicht mit der Tendenz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 1980 (NJW 1980, 1617) überein. Der Mieter sei ausreichend geschützt, wenn der Vermieter nach Abgabe des Mieterhöhungsverlangens lediglich verpflichtet sei, auf Anfrage des Mieters den Namen des Inhabers der Vergleichswohnung mitzuteilen.
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