LG Hamburg - Beschluss vom 13.03.1992
311 S 203/91
Normen:
BGB §§ 536, 550 ; MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 241
Vorinstanzen:
AG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 563/91

Ortsübliche Vergleichsmiete; Gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung

LG Hamburg, Beschluss vom 13.03.1992 - Aktenzeichen 311 S 203/91

DRsp Nr. 2001/8492

Ortsübliche Vergleichsmiete; Gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung

1. Ein Mietenspiegel ist das am besten geeignete Beweismittel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete, da die Sachverständigen nicht über ein ausreichend repräsentatives Datenmaterial verfügen. 2. Wird das Telefon in der Privatwohnung auch zu geschäftlichen Zwecken genutzt und die Wohnanschrift als Betriebsanschrift angegeben, so stellt dies keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung dar. Dies gilt auch für gelegentliche Büroarbeiten oder geschäftliche Besprechungen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ; MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache durch den Vergleich vom 14. Februar 1992 erledigt ist, ist nur noch gemäß Ziffer 2 des Vergleichs über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Hiernach sind die Kosten, wie aus Ziffer I. des Tenors des Beschlusses ersichtlich, zu verteilen. Diese Verteilung entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Zustimmung zur Mieterhöhung, die in erster Instanz allein Gegenstand des Rechtsstreits war, ist folgendes auszuführen:

Der Kläger kann diesen Anspruch nicht auf § 30 des Mietvertrages stützen, da diese Vertragsbestimmung gemäß § 10 Abs. 1 MHG unwirksam ist.