I.
Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache durch den Vergleich vom 14. Februar 1992 erledigt ist, ist nur noch gemäß Ziffer 2 des Vergleichs über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Hiernach sind die Kosten, wie aus Ziffer I. des Tenors des Beschlusses ersichtlich, zu verteilen. Diese Verteilung entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Zustimmung zur Mieterhöhung, die in erster Instanz allein Gegenstand des Rechtsstreits war, ist folgendes auszuführen:
Der Kläger kann diesen Anspruch nicht auf §
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