OLG Brandenburg - Urteil vom 24.03.2010
3 U 146/09
Normen:
ZPO § 50; ZPO § 51;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 45/09

Partei- und Prozessfähigkeit einer im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Partei

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 3 U 146/09

DRsp Nr. 2010/8446

Partei- und Prozessfähigkeit einer im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Partei

1. Die Parteifähigkeit einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten Gesellschaft bleibt insoweit bestehen, wie diese von ihr beanspruchte Vermögensrechte gerichtlich durchsetzen oder gegen sie erhobene und nach ihrer Ansicht nicht gegebene Ansprüche abwehren will. 2. Das Rechtsschutzinteresse für die Herausgabeklage des Vermieters gegen den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses entfällt nicht dadurch, dass inzwischen ein Eigentümerwechsel im Wege der Zwangsversteigerung stattgefunden hat und der neue Eigentümer gem. § 93 Abs. 1 S. 1 ZVG aus dem Zuschlagsbeschluss vollstrecken kann.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 6 O 45/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten das streitgegenständliche Objekt als Gesamtschuldner geräumt an die Streithelferin der Klägerin herauszugeben haben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der durch die Nebenintervention der Streithelferin der Klägerin verursachten Kosten - haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.