1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der durch die Nebenintervention der Streithelferin der Klägerin verursachten Kosten - haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
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