BGH - Urteil vom 11.03.2009
VIII ZR 74/08
Normen:
BGB § 558a;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 660
MDR 2009, 621
MietRB 2009, 157
NJ 2009, 247
NJW 2009, 1667
NZM 2009, 395
WuM 2009, 293
ZGS 2009, 198
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 44/07
AG Wiesbaden, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 5091/06

Pflicht zur Beifügung eines Mietspiegels bei Bezugnahme des Vermieters auf den Mietspiegel zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 74/08

DRsp Nr. 2009/9116

Pflicht zur Beifügung eines Mietspiegels bei Bezugnahme des Vermieters auf den Mietspiegel zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und bietet er dabei dem Mieter die Einsichtnahme des Mietspiegels in den Räumen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters an, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15).

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Dezember 2007 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 558a;

Tatbestand:

Die Beklagten haben von der Klägerin eine Wohnung in W. gemietet. Mit Schreiben vom 25. April 2006 begehrte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete von 374,50 EUR auf 407,54 EUR (= 6,74 EUR/qm). Zur Begründung des Erhöhungsverlangens berief sich die Klägerin auf den Mietpreisspiegel der Landeshauptstadt W. - Stand 1. Januar 2006 - und erläuterte die begehrte Mieterhöhung wie folgt:

Vergleichsmietenberechnung

Grundmerkmal Einstufung
Baualtersklasse bis 31.12.1960 (1954)
Lageklasse mittel
Ausstattungsklasse