OLG München - Urteil vom 16.01.1996
25 U 3465/95
Normen:
BGB §§ 1020 1090 Abs. 2 § 1093 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 193
OLGR-München 1996, 38
OLGReport-München 1996, 28
OLGReport-München 1996, 38
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 7723/94

Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit durch Inhaber eines Wohnungsrechts

OLG München, Urteil vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 25 U 3465/95

DRsp Nr. 1998/12580

Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit durch Inhaber eines Wohnungsrechts

Der Inhaber eines Wohnungsrechts hat es in Ansehung der Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit zu dulden, daß der Eigentümer das einzige Badezimmerfenster auf Dauer schießt und eine Entlüftungsanlage einbaut, und kann hierfür auch nicht Entschädigung verlangen.

Normenkette:

BGB §§ 1020 1090 Abs. 2 § 1093 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte wird als Inhaberin eines dinglichen Wohnungsrechts auf Duldung einer Baumaßnahme in Anspruch genommen.

Das Grundstück ist seit 1980 mit einem Wohnungsrecht zugunsten der Beklagten belastet, das sich nach der Eintragungsbewilligung auf die Erdgeschoßwohnung bezieht. Das Grundstück steht im Eigentum der Kläger. Die Kläger zu 3) und 4) haben es im Jahre 1982 zum Preis von 350000 DM gekauft. Es ist 1033 m² groß und mit einem Reiheneckhaus bebaut, in dem sich vier Wohnungen befinden. Drei Wohnungen im Ober- und Dachgeschoß mit 48 bis 62 m² werden von den Klägern und ihren Angehörigen (ca. 10 Personen) benutzt. Die Kläger beabsichtigen, an der Giebelseite zwei ebenso hohe Häuser zur Eigennutzung anzubauen. Die Baugenehmigung ist bereits erteilt worden.