BGH - Urteil vom 27.01.2010
VIII ZR 159/09
Normen:
BGB § 546; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 573c Abs. 1; BGB § 574a Abs. 2; ZPO § 308a; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BGHZ 184, 138
FamRZ 2010, 555
MietRB 2010, 97
NJ 2010, 211
NJW 2010, 1290
NZM 2010, 271
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 9/09
AG Baden-Baden, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 150/08

Qualifizierung von leiblichen Nichten und Neffen eines Vermieters als Familienangehörige i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter

BGH, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 159/09

DRsp Nr. 2010/3255

Qualifizierung von leiblichen Nichten und Neffen eines Vermieters als Familienangehörige i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter

Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604).

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 26. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Eigenbedarfskündigung vom 14. März 2008 zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 1. Juli 2008 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen bewohnte Wohnung in B., H. Straße, 2. Obergeschoss, sowie die zur Wohnung gehörende Garage nebst Fernbedienung an die Klägerin herauszugeben.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2010 eingeräumt.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/13 und die Beklagten 12/13 zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 546; BGB § Abs. Nr. ;