Rechte des Mieters bei Abnutzung des Parkettfußbodens
AG Berlin-Neukölln, vom 14.11.1985 - Aktenzeichen 14 C 316/85
DRsp Nr. 2009/7684
Rechte des Mieters bei Abnutzung des Parkettfußbodens
Die Pflicht des Vermieters, die Mietsache gem. § 536BGB in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, kann bei einem ca. 60 Jahre alten Parkettfußboden auch teure Instandhaltungsmaßnahmen erfordern. Der Vermieter ist nicht berechtigt, das Parkett mit teppichbelegten Spanplatten zu versehen.