AG Berlin-Wedding vom 22.05.1985
6 C 211/85
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1986, 48

Rechte des Mieters bei Hellhörigkeit der Wohnung

AG Berlin-Wedding, vom 22.05.1985 - Aktenzeichen 6 C 211/85

DRsp Nr. 2009/7686

Rechte des Mieters bei Hellhörigkeit der Wohnung

1. Bei starker Hellhörigkeit eines Hauses kann die Minderung der Kaltmiete um 20% gerechtfertigt sein. Dabei ist es unbeachtlich, ob das Haus entsprechend vorhandener DIN-Vorschriften errichtet worden ist oder nicht. Für die Beurteilung, ob die vermietete Wohnung mangelhaft ist, kommt es nämlich auf die den Erfordernissen des vertragsgemäßen Gebrauchs entsprechende Soll-Beschaffenheit der Mietsache an (vgl. OLG Celle - 2 UH 1/84 - 19.07.1984, WuM 1985, 9). 2. Hat der Mieter die über fast ein Jahr andauernde Lärmbelästigung mehrmals gerügt und der Vermieter Abhilfe ernstlich und endgültig verweigert, so ist der Mieter zur fristlosen Kündigung gemäß § 542 BGB berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1986, 48