AG Berlin-Mitte vom 10.09.1998
16 C 196/98
Normen:
BGB § 544 a.F.; BGB § 553 a.F.; BGB § 554a a.F.;
Fundstellen:
MM 1999, 36

Rechte des Mieters bei Lärmbelästigung durch eine Gaststätte im Haus

AG Berlin-Mitte, vom 10.09.1998 - Aktenzeichen 16 C 196/98

DRsp Nr. 2009/7611

Rechte des Mieters bei Lärmbelästigung durch eine Gaststätte im Haus

1. Überschreitet Lärm durch eine Gaststätte im Haus in der darüber liegenden Wohnung die gesetzlich zulässigen Grenzwerte für Lärm, insbesondere zur Nachtzeit, so ist der Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Gesundheitsgefährdung berechtigt. 2. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Vermieter alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Gesundheitsgefährdung zu beseitigen. 3. Der Mieter verliert das Recht zur Kündigung nicht schon deshalb, weil er nach der ersten schriftlichen Beanstandung der Lärmbelästigung mit der Kündigung etwas mehr als einen Monat zugewartet hat. Dabei ist dem Mieter grundsätzlich neben einer Beobachtungszeit von zwei bis drei Wochen noch eine zweiwöchige Überlegungszeit zuzubilligen.

Normenkette:

BGB § 544 a.F.; BGB § 553 a.F.; BGB § 554a a.F.;