AG Berlin-Charlottenburg vom 24.06.1993
16a C 316/92
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1994, 175

Rechte des Mieters bei Undichtigkeit der Wasserinstallation

AG Berlin-Charlottenburg, vom 24.06.1993 - Aktenzeichen 16a C 316/92

DRsp Nr. 2009/7745

Rechte des Mieters bei Undichtigkeit der Wasserinstallation

Wird die Wasserinstallation im Badezimmer einer Mietwohnung am Wochenende undicht und fordert der Mieter den Hauswart zur Mängelbeseitigung auf, so darf er selbst eine Fachfirma einschalten, wenn das vom Hauswart benachrichtigte Unternehmen keine Monteure entsendet. In diesem Fall steht dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zu, da der Vermieter auch ohne Mahnung mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1994, 175