Die Parteien streiten um Mietzinsforderungen. Die Kläger haben in erster Instanz behauptet, sie seien Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D, in deren Eigentum eine Seniorenresidenz mit 106 Wohneinheiten stehe.
Die ehemalige Eigentümerin N H habe am 15.10.1992 mit der Beklagten hinsichtlich dieses Objektes einen Mietvertrag abgeschlossen, in den die Kläger nach Begründung des Wohnungseigentums auf Vermieterseite eingetreten seien. Aus dem Mietvertrag stünden den Klägern Forderungen in einer Gesamthöhe von 314.637,86 DM zu.
Die Kläger haben in erster Instanz beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 159.163,81 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4.11.2001 zu bezahlen.
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