1. Die Kläger vermieteten am 27. Juli 1974 dem Beklagten ein Einfamilienhaus. In § 3 Nr. 4 Abs. 1 des formularmäßigen Mietvertrages verpflichtete sich der Mieter, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig vornehmen zu lassen.
Mit der Behauptung, er sei ausgezogen, ohne notwendige Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen, nehmen die Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat das Landgericht am 28. August 1980 beschlossen, einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts u.a. zu der Frage herbeizuführen, ob § 3 Nr. 4 Abs. 1 des Mietvertrages im Hinblick auf § 9 AGBG wirksam ist.
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