I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
A. (Klageantrag zu 1.)
Auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin hinsichtlich des auf Räumung und Herausgabe des Mietobjektes gerichteten Klageantrages zu 1. hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
1.
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