BayObLG - Beschluss vom 22.11.2001
2Z BR 125/01
Normen:
FGG § 20a Abs. 2 § 27 Abs. 2 § 29 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 319 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 302
ZMR 2002, 366
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16696/00
AG München 484 UR II 806/98 WEG ,

Rechtsmittelfrist nach Bekanntmachung eines Berichtigungsbeschlusses in Wohnungseigentumssachen - Überprüfung der Kostenentscheidung durch Rechtsbeschwerdegericht nach Hauptsacheerledigung in der Beschwerdeinstanz

BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 125/01

DRsp Nr. 2002/2357

Rechtsmittelfrist nach Bekanntmachung eines Berichtigungsbeschlusses in Wohnungseigentumssachen - Überprüfung der Kostenentscheidung durch Rechtsbeschwerdegericht nach Hauptsacheerledigung in der Beschwerdeinstanz

»1. Grundsätzlich setzt auch in Wohnungseigentumssachen die Bekanntmachung eines Berichtigungsbeschlusses keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf; stellt jedoch erst die Berichtigung das volle Ausmaß des Unterliegens klar, so kann für die Rechtsmittelfrist jedenfalls dann auf den Berichtigungsbeschluss abgestellt werden, wenn die Unrichtigkeit vorher für einen der Beteiligten nicht offenkundig war.2. Zur Überprüfung einer Kostenentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz.«

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 2 § 27 Abs. 2 § 29 ; WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 319 ;

Gründe

I.