Es wird erwogen, die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Oktober 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zur eventuellen Rücknahme der Berufung aus Kostengründen bis zum 2. Februar 2011 gegeben.
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