BGH - Urteil vom 18.03.2015
VIII ZR 242/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 204, 316
MDR 2015, 636
MietRB 2015, 196
NJW 2015, 1871
NJW 2015, 6
NZM 2015, 424
ZMR 2015, 690
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 03.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 510 C 12173/11
LG Hannover, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 9/13

Unangemessene Benachteiligung eines Mieters durch Quotenabgeltungsklauseln

BGH, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 242/13

DRsp Nr. 2015/8571

Unangemessene Benachteiligung eines Mieters durch Quotenabgeltungsklauseln

Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 14 ff.).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagte war vom 15. Januar 2008 bis zum 30. April 2011 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Hannover. Ob die Beklagte die Wohnung bei Mietbeginn in renoviertem Zustand übernommen hatte, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Mietvertrag vom 29. November 2007 enthält unter anderem folgende Formularbestimmungen:

"§ 8 Schönheitsreparaturen

1. Der Mieter verpflichtet sich, Schönheitsreparaturen nach Maßgabe von Ziffer 2 und 3 durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen