OLG Stuttgart - Urteil vom 09.05.2011
5 U 7/11
Normen:
InsO § 210;
Fundstellen:
MDR 2011, 1265
WM 2012, 555
ZIP 2011, 2077
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 243/10

Rechtsstellung der Neumassegläubiger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2011 - Aktenzeichen 5 U 7/11

DRsp Nr. 2011/11731

Rechtsstellung der Neumassegläubiger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter

1.Hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt, so können Neumassegläubiger trotz des Vollstreckungsverbots des § 210 InsO auf Leistung klagen. 2. Reicht die Masse nicht einmal zur Befriedigung aller Neumassegläubiger, so kommt auch eine analoge Anwendung von § 210 InsO jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Kläger einziger Gläubiger in seiner Rangklasse ist. 3. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ist in diesem Fall nicht auf den Massebestand beschränkt. Beschränkungen der Vollstreckungsmöglichkeiten ist gegebenenfalls über Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren Rechnung zu tragen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 10. Dezember 2010 - Az. 2 O 243/10 -

a b g e ä n d e r t :

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.01.2010 zu bezahlen.

2. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Feststellungs-Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der I. Instanz bleiben gegeneinander aufgehoben.