OLG Naumburg - Urteil vom 07.09.2004
9 U 3/04
Normen:
BGB § 147 Abs. 2 § 550 § 709 § 714 ;
Fundstellen:
NZG 2005, 75
NZM 2004, 825
ZMR 2005, 538
ZfIR 2005, 550

Rechtzeitigkeit der Annahme eines Mietvertragsangebots; Wahrung der Schriftform bei Abschluss durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

OLG Naumburg, Urteil vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 9 U 3/04

DRsp Nr. 2005/14100

Rechtzeitigkeit der Annahme eines Mietvertragsangebots; Wahrung der Schriftform bei Abschluss durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Die Annahme eines Mietvertragsangebots ist noch rechtzeitig i.S. von § 147 Abs. 2 BGB, wenn sie 2 1/2 Wochen nach Unterbreitung des Angebots zugeht und der Vertrag auch für beide Seiten eine hohe wirtschaftliche Bedeutung hat (Anmietung von 4.000 qm für über 35.000 Euro pro Monat).2. Beim Abschluss eines Mietvertrages durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Schriftform gem. § 550 BGB nur gewahrt, wenn entweder sämtliche Gesellschafter unterschreiben oder bei Unterschriftsleistung durch einen Gesellschafter ausdrückliche Hinweise auf die Vertretung der anderen Gesellschafter gegeben werden.3. Wird der Beginn und damit die Laufzeit des Mietvertrages an ein zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung offenes Ereignis, nämlich die spätere Übergabe der Mieträume gekoppelt, so ist die Schriftform des § 550 BGB nicht gewahrt, weil der Zeitpunkt dem Vertrag selbst nicht zu entnehmen ist.

Normenkette:

BGB § 147 Abs. 2 § 550 § 709 § 714 ;

Gründe: