OLG Brandenburg - Urteil vom 20.07.2011
3 U 122/10
Normen:
BGB § 765 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 232/09

Rückforderung von Zahlungen auf Grund einer Ausfallbürgschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 3 U 122/10

DRsp Nr. 2011/15375

Rückforderung von Zahlungen auf Grund einer Ausfallbürgschaft

Leistet der Ausfallbürge "unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung des Ausfalls und einer Rückzahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern" auf die Bürgschaft unter gleichzeitiger Bitte um Rückgabe der Bürgschaftsurkunde, so ist dies dahin auszulegen, dass der Ausfallbürge grundsätzlich von dem Eintritt des Bürgschaftsausfalls ausgeht, die Zahlung der Bürgschaftsleistung jedoch im Hinblick darauf, dass die Verwertung der Sicherheiten noch nicht abgeschlossen ist, unter dem Vorbehalt erfolgte, dass die endgültige Höhe des entstandenen Ausfalls noch nicht feststand und eine endgültige Abrechnung nach abschließender Prüfung des Ausfalls nach Verwertung der Sicherheiten vorbehalten wurde.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07. Juli 2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 232/09, teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.