KG - Beschluss vom 19.07.2001
8 RE-Miet 2/01
Normen:
BGB § 293 § 300 § 301 § 302 § 303 § 304 § 557 Abs. 1 § 556 Abs. 1 ; ZPO § 541 Abs. 1 S. 1 § 541 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 86
NJW-RR 2001, 1452
ZMR 2001, 890
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 61 S 155/00
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen C 502/99

Rückgabe im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB bei weiterhin bestehendem Mitbesitz des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen

KG, Beschluss vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 8 RE-Miet 2/01

DRsp Nr. 2002/5387

Rückgabe im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB bei weiterhin bestehendem Mitbesitz des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen

1. Rückgabe im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB ist nicht bereits grundsätzlich ausgeschlossen, wenn durch Aushändigung eines Schlüssels lediglich unmittelbarer Mitbesitz des Vermieters begründet wird.2. Führt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Wunsch des Vermieters Schönheitsreparaturen durch, entspricht ein von ihm zu diesem Zweck weiterhin ausgeübter (Mit)Besitz gerade dem Willen des Vermieters, mit der Folge, dass diesem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB nicht zusteht.

Normenkette:

BGB § 293 § 300 § 301 § 302 § 303 § 304 § 557 Abs. 1 § 556 Abs. 1 ; ZPO § 541 Abs. 1 S. 1 § 541 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Klägerin begehrt vom Beklagten unter anderem für die Monate Juni und Juli 1998 Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.