OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.06.2008
24 U 44/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 536a Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 211/07

Schadensersatz wegen eines UnfallereignissesKeine anlasslose Überprüfungspflicht für ein Mietobjekt durch einen Vermieter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 24 U 44/08

DRsp Nr. 2020/14313

Schadensersatz wegen eines Unfallereignisses Keine anlasslose Überprüfungspflicht für ein Mietobjekt durch einen Vermieter

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, die Mietsache während der Mietdauer anlasslos auf eventuelle Beschädigungen hin zu untersuchen; er kann die Mietsache nicht laufend auf ihren Zustand überprüfen, ohne den Besitz des Mieters zu stören.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der Termin vom 19. August 2008 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 536a Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist - jedenfalls im Ergebnis - richtig und aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder aus dem Mietvertrag der Parteien noch aus § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens ( §§ 249 , 253 Abs. 2 BGB ) aus dem angeblichen Unfallereignis vom 24. Februar 2006 zu.

1.