Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der Termin vom 19. August 2008 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist - jedenfalls im Ergebnis - richtig und aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder aus dem Mietvertrag der Parteien noch aus § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens ( §§ 249 , 253 Abs. 2 BGB ) aus dem angeblichen Unfallereignis vom 24. Februar 2006 zu.
1.
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