BVerfG - Beschluss vom 18.04.2006
1 BvR 31/06
Normen:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 2033
NZM 2006, 459
Vorinstanzen:
BGH, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VIII ZR 339/04

Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung bei Wegfall des Kündigungsgrundes nach Ablauf der Kündigungsfrist

BVerfG, Beschluss vom 18.04.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 31/06

DRsp Nr. 2006/10958

Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung bei Wegfall des Kündigungsgrundes nach Ablauf der Kündigungsfrist

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Zivilgerichte den nachträglichen Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs nicht zu Gunsten des Mieters berücksichtigen, wenn der Wegfall erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist. Hierin liegt keine grundsätzliche Verkennung von Bedeutung und Reichweite der auch das Besitzrecht des Mieters schützenden Eigentumsgarantie.

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2005 - VIII ZR 339/04 - (NJW 2006, S. 220). Darin hat dieser entschieden, dass sich der Wegfall des ursprünglich gegebenen Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nach einer auf diesen Kündigungsgrund gestützten Wohnraumkündigung auf den Räumungsanspruch des Vermieters nur nachteilig auswirkt, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist; nur dann sei der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet.