OLG Brandenburg - Schlussurteil vom 27.10.2010
3 U 155/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 346/08

Schadensersatzansprüche des Vermieters bei vorzeitiger Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses

OLG Brandenburg, Schlussurteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 3 U 155/09

DRsp Nr. 2010/21426

Schadensersatzansprüche des Vermieters bei vorzeitiger Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses

Endet ein befristetes Mietverhältnis vorzeitig durch die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus vom Mieter zu vertretenen Gründen, so hat der Mieter dem Vermieter grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, der diesem in Gestalt der bis zum Ablauf der fest vereinbarten Vertragsdauer entgehenden Miete entsteht.

Die weitergehende Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.10.2009, Az. 8 O 346/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach Beendigung eines Gewerbemietverhältnisses. Nach Abweisung von Klage und Widerklage verfolgt der Beklagte mit seiner Berufung lediglich die auf Auskehr seiner Kaution und auf Auskunft gerichtete Widerklage weiter.

Am 19.06.1997 mietete der Beklagte vom Rechtsvorgänger des Klägers Gewerberäume in der ...straße 54 in ... zum Betrieb eines griechischen Spezialitätenrestaurants. Der Mietvertrag (Anl. K 1, K 13 und K 15; das Vertragsoriginal hat der Kläger im Senatstermin am 2.6.2010 zur Akte gereicht) enthält eine Befristung bis zum 31.08.2012.