KG - Urteil vom 23.02.2015
8 U 52/14
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 535/08

Schadensersatzansprüche eines Mieters wegen Doppelvermietung der MietsacheBeginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs

KG, Urteil vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 8 U 52/14

DRsp Nr. 2015/4937

Schadensersatzansprüche eines Mieters wegen Doppelvermietung der Mietsache Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs

1. Im Falle der Doppelvermietung und Überlassung der Mietsache an den einen Mieter kann der andere Mieter Schadensersatz verlangen, wenn feststeht, dass der Vermieter die Mietsache nicht mehr vom besitzenden Mieter zurückerlangen kann (im Anschluss an BGH Urteil vom 12.03.2003, XII ZR 18/00, BGHZ 154,171; vergleiche Beschluss des Kammergerichts vom 25.09.2008, 8 U 44/08, NZM 2008,889). 2. Der Schadensersatzanspruch wegen Rechtsmangels verjährt in der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist. Der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB ist mit Eintritt der Unmöglichkeit und eines ersten (Teil-) Schadens anzunehmen. Die Unmöglichkeit tritt nicht erst nach einzelnen Zeitabschnitten ein.(KG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2015 – 8 U 52/14 –, juris)

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05. März 2014 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin - 29 O 535/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: