OLG Hamm - Urteil vom 08.01.1993
7 U 106/92
Normen:
BGB § 535 § 538 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 65
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 291/90

Schadensersatzpflicht des Vermieters eines Flugzeugabstellplatzes; Anforderungen an die Feststellung der Wetterverhältnisse als Ursache der Beschädigung

OLG Hamm, Urteil vom 08.01.1993 - Aktenzeichen 7 U 106/92

DRsp Nr. 2006/6393

Schadensersatzpflicht des Vermieters eines Flugzeugabstellplatzes; Anforderungen an die Feststellung der Wetterverhältnisse als Ursache der Beschädigung

»1. Der Vermieter eines Flugzeugabstellplatzes im Hangar eines Flugplatzes ist grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn bei einer Windgeschwindigkeit von 120 km/h das Tor des Hangars aus der Führung gedrückt wird und auf ein Flugzeug fällt, weil eine solche Windgeschwindigkeit nicht außergewöhnlich ist. 2. Die Schadensersatzpflicht entfällt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Windgeschwindigkeit 120 km/h erheblich überschritten hat.