Der Kläger ist Nießbrauchsberechtigter eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstückes. Durch schriftlichen Vertrag vom 3. Juni 1981 (Einheitsmietvertrag) vermietete der Kläger die Erdgeschoßwohnung dieses Hauses, das mit einer Sammelheizung beheizt wird, an die Beklagten. In § 3 ihres Mietvertrages vereinbarten die Parteien u.a.: "Neben der Miete sind monatlich zu entrichten für Heizkostenpauschale z.z. 250,-- DM". Ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Heizkostenpauschale kamen die Beklagten in der Folgezeit nach.
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