BayObLG - Beschluß vom 04.04.2001
2Z BR 141/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, 2, §§ 858, 1004 Abs. 1 ; WEG § 3 Abs. 2 S. 2, § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 893
ZMR 2001, 820
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 23.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UR II 62/97
LG Augsburg, vom 21.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3709/98

Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz

BayObLG, Beschluß vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 141/00

DRsp Nr. 2001/11753

Sondereigentum an einem Tiefgaragenstellplatz

»1. Zur Bestimmung des Sondereigentums an einem Tiefgaragenstellplatz, der durch einen in den Boden eingelassenen Markierungsnagel abgegrenzt wird.2. Sieht die Gemeinschaftsordnung die Möglichkeit vor, zur Abgrenzung von in Sondereigentum stehenden Tiefgaragenstellplätzen Drahtgitter auf der Sondereigentumsfläche zu errichten, und macht ein Wohnungseigentümer zum Schutz vor Beschädigungen seines Fahrzeuge hiervon Gebrauch, so hat der benachbarte Sondereigentümer wegen dadurch bedingter Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen grundsätzlich keinen Abwehranspruch.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, 2, §§ 858, 1004 Abs. 1 ; WEG § 3 Abs. 2 S. 2, § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I.