OLG München - Urteil vom 06.10.2010
7 U 2734/10
Normen:
BGB § 363; ZPO § 592; BGB § 536c;
Fundstellen:
MietRB 2011, 13-14
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 16422/09

Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens für eine Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses bei Geltendmachung von Mängeln

OLG München, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 7 U 2734/10

DRsp Nr. 2011/3700

Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens für eine Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses bei Geltendmachung von Mängeln

Ist unstreitig, dass der Mieter die Mietsache als Erfüllung angenommen hat oder kann der Vermieter dies urkundenmäßig nachweisen, so ist eine Klage auf rückständigen Mietzins auch dann im Urkundenprozess nach § 592 ZPO statthaft, wenn der Mieter wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache die Minderung des Mietzinses geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts München I vom 5.3.2010 aufgehoben.

II. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 363; ZPO § 592; BGB § 536c;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Urkundenprozess (nach Abschluss eines Vergleichs nunmehr lediglich noch) einen Restbetrag an Mietzins für den Monat August 2009 in Höhe von 46.485,01 €.