Die nach § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluß, auf den hin es sich für örtlich (richtig entsprechend den Gründen des Beschlusses: sachlich) unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht Berlin verwiesen hat, im Ergebnis zu Recht auf 12.000,-- DM festgesetzt.
Mit der zugrundeliegenden Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten als ihres Mitmieters begehrt, der Kündigung des von ihnen gemeinsam begründeten Mietverhältnisses gegenüber der Vermieterin zuzustimmen.
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