KG - Beschluß vom 30.03.1992
2 W 1331/92
Normen:
BGB § 535 § 564 Abs. 2 § 705 § 723 ; GKG § 16 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1490
WuM 1992, 323

Streitwert bei auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage im Rahmen der BGB-Gesellschaft

KG, Beschluß vom 30.03.1992 - Aktenzeichen 2 W 1331/92

DRsp Nr. 1995/5051

Streitwert bei auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage im Rahmen der BGB -Gesellschaft

»Die Mitmieter einer Wohngemeinschaft sind als Mitglieder einer BGB -Gesellschaft regelmäßig verbunden. Kündigt ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis und verlangt er vom anderen dessen Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses, so ist der Streitwert der auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage nach dem mit der Erklärung angestrebten Erfolg zu bemessen.«

Normenkette:

BGB § 535 § 564 Abs. 2 § 705 § 723 ; GKG § 16 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Streitwert mit dem angefochtenen Beschluß, auf den hin es sich für örtlich (richtig entsprechend den Gründen des Beschlusses: sachlich) unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht Berlin verwiesen hat, im Ergebnis zu Recht auf 12.000,-- DM festgesetzt.

Mit der zugrundeliegenden Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten als ihres Mitmieters begehrt, der Kündigung des von ihnen gemeinsam begründeten Mietverhältnisses gegenüber der Vermieterin zuzustimmen.