OLG Köln - Beschluß vom 18.09.1995
19 W 34/95
Normen:
BGB § 985 ; GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 719

Streitwert bei Herausgabeanspruch - Nutzungsentgelt oder Wert der Sache

OLG Köln, Beschluß vom 18.09.1995 - Aktenzeichen 19 W 34/95

DRsp Nr. 1996/11897

Streitwert bei Herausgabeanspruch - Nutzungsentgelt oder Wert der Sache

Behauptet der Kläger, der nach gescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung die Herausgabe derselben verlangt, dem Käufer sei die vorzeitige Nutzung der Wohnung gegen Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgeltes gestattet worden, so bestimmt sich der Streitwert auch dann nach dem analog § 16 Abs. 2 GKG zu berechnenden Nutzungsentgelt, wenn der Anspruch ausschließlich auf § 985 BGB gestützt wird.

Normenkette:

BGB § 985 ; GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe: