OLG München - Beschluss vom 18.05.2010
32 W 1288/10
Normen:
GKG § 41 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AGS 2010, 395
MietRB 2010, 296
NZM 2011, 175

Streitwert bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses und Widerklage auf Räumung

OLG München, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 32 W 1288/10

DRsp Nr. 2010/11143

Streitwert bei Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses und Widerklage auf Räumung

Erhebt der Mieter gegen eine Kündigung Klage auf Feststellung von deren Unwirksamkeit und verlangt der Vermieter widerklagend Räumung, so werden der Wert der Feststellungsklage und der Widerklage wegen § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammengerechnet. Dies gilt auch, wenn sich die Widerklage noch gegen weitere Bewohner richtet.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1; GKG § 41 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Sachverhalt:

Die Klägerinnen begehrten mit ihrer Klage zunächst die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses; der monatliche Mietzins betrug 600 €. Nach Zustellung dieser Klage erhob die Beklagte Widerklage und Drittwiderklage auf Räumung.

Das Amtsgericht setzte den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf eine Jahresmiete, also auf 14.400 € fest. Auf die Beschwerde änderte das Landgericht mit Beschluss diese Streitwertfestsetzung auf 7.200 € ab und ließ die weitere Beschwerde zu.

Gegen diesen Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aus eigenem Recht formgerecht weitere Beschwerde ein, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebte. Der in dem Verfahren der weiteren Beschwerde gehörte Bezirksrevisor stimmte der Auffassung des Landgerichts zu.