Die Klägerinnen begehrten mit ihrer Klage zunächst die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses; der monatliche Mietzins betrug 600 €. Nach Zustellung dieser Klage erhob die Beklagte Widerklage und Drittwiderklage auf Räumung.
Das Amtsgericht setzte den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf eine Jahresmiete, also auf 14.400 € fest. Auf die Beschwerde änderte das Landgericht mit Beschluss diese Streitwertfestsetzung auf 7.200 € ab und ließ die weitere Beschwerde zu.
Gegen diesen Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aus eigenem Recht formgerecht weitere Beschwerde ein, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebte. Der in dem Verfahren der weiteren Beschwerde gehörte Bezirksrevisor stimmte der Auffassung des Landgerichts zu.
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