Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.05.2011 gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen im Beschluss vom 19.04.2011 wird als unzulässig verworfen.
1.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Ihr fehlt das Rechtschutzbedürfnis.
Zwar könnte die Beschwerde grundsätzlich gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig sein, wobei davon ausgegangen wird, dass sie vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegt worden ist. Gleichwohl fehlt ihr die Beschwer, da eine endgültige Streitwertfestsetzung durch das Landgericht noch nicht erfolgt ist.
Diese ergibt sich auch nicht aus dem Nichtabhilfe-Beschluss vom 18.05.2011.
2.
Bei der endgültigen Festsetzung des Streitwertes hat das Landgericht jedoch Folgendes zu berücksichtigen:
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