OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.01.2008
4 U 145/07
Normen:
BGB § 546; GKG § 41 Abs. 2; ZPO § 3;
Fundstellen:
AGS 2008, 569
JurBüro 2008, 651
MietRB 2009, 11
NJW-RR 2009, 444
NZM 2009, 296
OLGReport-Karlsruhe 2008, 856
WuM 2008, 617
Vorinstanzen:
LG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 91/07

Streitwert eines Räumungsvergleichs bei Verpflichtung des Vermieters zur Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 4 U 145/07

DRsp Nr. 2009/26557

Streitwert eines Räumungsvergleichs bei Verpflichtung des Vermieters zur Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe

Verpflichtet sich der Kläger in einem Räumungsrechtsstreit vergleichsweise zur Zahlung einer Umzugskostenbeihilfe, so entsteht dadurch kein den Wert der Räumungsklage erhöhender Vergleichsmehrwert.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 15.670,68 € festgesetzt. Es ist ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 1.567,04 € entstanden, so dass der Wert des Vergleichs insgesamt 17.237,72 € beträgt.

Normenkette:

BGB § 546; GKG § 41 Abs. 2; ZPO § 3;

Gründe:

I. Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht von dem Beklagten die Räumung einer bestimmten Wohnung verlangt. Die Klägerin hatte diese Wohnung an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband F. e.V. vermietet. Der Beklagte war Untermieter.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Klägerin ein Räumungsanspruch zustand.