Auf die Beschwerde des Beklagten bzw. von Amts wegen werden unter Abänderung des Beschlusses des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Dortmund vom 08.12.2010 (
den am 08.12.2010 festgestellten Vergleich jeweils auf 55.447,16 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Klägerin hat den Beklagten nach Ausspruch außerordentlicher und ordentlicher Kündigungen eines bis Ende Febr. 2018 fest abgeschlossenen Mietvertrages auf Räumung der zum Betrieb einer Konzeptgastronomie überlassenen Gewerberaumflächen in Anspruch genommen.
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