OLG Hamm - Beschluss vom 17.05.2011
I-7 W 13/11
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
MietRB 2011, 345
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 70/10

Streitwert eines Vergleichs über die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses

OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen I-7 W 13/11

DRsp Nr. 2011/10483

Streitwert eines Vergleichs über die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses

Zum Gegenstandswert des Vergleichs; Räumung nur gegen Zahlung,

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten bzw. von Amts wegen werden unter Abänderung des Beschlusses des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Dortmund vom 08.12.2010 (5 O 70/10) der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für

den am 08.12.2010 festgestellten Vergleich jeweils auf 55.447,16 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

I.

Die Klägerin hat den Beklagten nach Ausspruch außerordentlicher und ordentlicher Kündigungen eines bis Ende Febr. 2018 fest abgeschlossenen Mietvertrages auf Räumung der zum Betrieb einer Konzeptgastronomie überlassenen Gewerberaumflächen in Anspruch genommen.