Bei gescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung mit bereits vor der Eigentumsübertragung gestatteter Nutzung ist für die Berechnung des Streitwerts des Herausgabeanspruchs des Eigentümers das analog § 16 Abs. 2GKG zu berechnende Nutzungsentgelt auch dann maßgeblich, wenn der Eigentümer den Herausgabeanspruch auf § 985BGB stützt.