I.
Mit Beschluss vom 12.8.1997 setzte das Amtsgericht München die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu 2 zu erstattenden Kosten fest. Am 27. 3.2000 erteilte das Amtsgericht der Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin zu 2 die Rechtsnachfolgeklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht München I am 14.6.2000 das Verfahren bis zur Entscheidung im Verfahren
II.
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