BayObLG - Beschluss vom 02.08.2000
3Z BR 217/00
Normen:
ZPO § 567 Abs. 3, §§ 727, 728, 729 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 299
WuM 2000, 569
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9839/00
AG München 481 UR II 363/94 WEG ,

Titelumschreibung in einer Wohnungseigentumssache

BayObLG, Beschluss vom 02.08.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 217/00

DRsp Nr. 2000/7496

Titelumschreibung in einer Wohnungseigentumssache

»Im Verfahren der Titelumschreibung in einer Wohnungseigentumssache finden die §§ 727 - 729 ZPO Anwendung. Setzt das Landgericht als Beschwerdegericht das Verfahren aus, so ist gegen den Aussetzungsbeschluss die Beschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 3 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 3, §§ 727, 728, 729 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 12.8.1997 setzte das Amtsgericht München die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu 2 zu erstattenden Kosten fest. Am 27. 3.2000 erteilte das Amtsgericht der Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin zu 2 die Rechtsnachfolgeklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht München I am 14.6.2000 das Verfahren bis zur Entscheidung im Verfahren 1 T 8410/00 ausgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 29.6.2000.

II.