Die Berufung ist zulässig und begründet.
Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist der Feststellungswiderklage der Beklagten, hinsichtlich deren Zulässigkeit gemäß §
1. Aus § 17 Ziffer 1 des Mietvertrags vom 24.10.1984 i.V.m. lit. C Abs. 1 der danach Bestandteil des Mietvertrags gewordenen Hausordnung lässt sich eine diesbezügliche Verpflichtung des Mieters nicht herleiten.
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