LG Hamburg - Urteil vom 26.04.1984
7 S 343/83
Normen:
BGB § 546 ;
Fundstellen:
WuM 1985, 367
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 04.10.1983 - Vorinstanzaktenzeichen C 443/82

Übernahme von Betriebskosten durch den Mieter

LG Hamburg, Urteil vom 26.04.1984 - Aktenzeichen 7 S 343/83

DRsp Nr. 2001/10178

Übernahme von Betriebskosten durch den Mieter

Die widerspruchslose Zahlung rechtsgrundlos beanspruchter Betriebskosten läßt sich selbst dann, wenn sich der Vorgang über Jahre hinweg wiederholt, nur dann als Indiz für eine stillschweigende Vertragsänderung auffassen, wenn darüber hinaus Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die jeweilige Zahlung auf einem entsprechenden Vertragsänderungswillen und nicht etwa nur der irrigen Vorstellung beruht, aufgrund des bestehenden Vertrages ohnehin zur Zahlung verpflichtet zu sein.

Normenkette:

BGB § 546 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Fällige Ansprüche auf Nachzahlung restlicher Betriebskosten, wie sie sich aus den der Klage zugrundeliegenden Abrechnungen ergeben, stehen dem Kläger gegenüber den Beklagten nicht zu.