KG - Beschluss vom 19.06.2008
12 U 204/07
Normen:
BGB § 535; HGB § 25; HGB § 28;
Fundstellen:
KGReport 2009, 113
MietRB 2009, 97
NJW-RR 2009, 805
NZM 2009, 435
ZMR 2009, 199
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 4/07

Übertragung des Mietvertrages für Gewerberäume nach Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

KG, Beschluss vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 12 U 204/07

DRsp Nr. 2009/2791

Übertragung des Mietvertrages für Gewerberäume nach Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

1. Macht der Mieter geltend, sein Mietvertrag sei auf die den Gewerbebetrieb fortführende neu gegründete GmbH übertragen und er sei aus dem Vertrag entlassen worden, so hat er dies im Einzelnen darzulegen. 2. Bei Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH besteht insoweit auch kein auf einem Erfahrungssatz aufbauender Anschein, sondern ein erhebliches Interesse des Vermieters, den persönlich haftenden Mieter nicht aus dem Vertrag zu entlassen.

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 535; HGB § 25; HGB § 28;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.