BayObLG - Beschluss vom 29.06.2001
RE-Miet 1/01
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 35
FamRZ 2002, 132
NJW-RR 2002, 299
NZM 2001, 747
OLGReport-BayObLG 2002, 41
ZEV 2002, 244
ZMR 2001, 795
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 11450/00
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 431 C 330/00

Übertragung von Wohnungseigentum in Erfüllung eines Vermächtnisses als Veräußerung im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BGB

BayObLG, Beschluss vom 29.06.2001 - Aktenzeichen RE-Miet 1/01

DRsp Nr. 2001/11169

Übertragung von Wohnungseigentum in Erfüllung eines Vermächtnisses als Veräußerung im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BGB

»Als Veräußerung im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB ist auch die Übertragung von Wohnungseigentum in Erfüllung eines Vermächtnisses anzusehen.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Die Beklagten sind Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung mit Gartenanteil in München. Sie haben die Wohnung auf unbestimmte Zeit mit schriftlichem Vertrag vom 23.9.1992 von A, vertreten durch eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft, angemietet und am 1.11.1992 bezogen; die monatliche Kaltmiete beträgt seit 1.1.1998 DM 2148. Die Wohnung und das gesamte fünf weitere Wohnungen umfassende Anwesen standen je zur Hälfte im ungeteilten Miteigentum der Vermieterin A und ihrer Schwester B; die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass auch letztere auf Vermieterseite Partei des Mietvertrages geworden ist. Am 17.3.1993 veräußerte A ihren Anteil an C, der am 9.5.1994 als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.