BVerfG - Beschluß vom 13.09.1995
1 BvR 1401/94
Normen:
BVerfGG § 32 § 34a Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 138
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 14.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 4968/93
BVerfG, vom 04.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 1401/94

Umfang des Ausspruchs über die Erstattung nowtendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 13.09.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1401/94

DRsp Nr. 2005/16798

Umfang des Ausspruchs über die Erstattung nowtendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

1. Wird in der Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde die Erstattung notwendiger Auslagen angeordnet, so erfaßt dieser Ausspruch regelmäßig nicht die Auslagen, die durch einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstanden sind. 2. Hätte ein Antrag aufgrund der im Verfahren betreffend den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Folgenabwägung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, ist die Erstattung notwendiger Auslagen für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch nicht nachträglich anzuordnen.

Normenkette:

BVerfGG § 32 § 34a Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I.