KG - Urteil vom 06.06.2011
8 U 9/11
Normen:
BGB § 541;
Fundstellen:
MietRB 2011, 313
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 270/10

Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs von Gewerberäumen zum Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel Fachmarktes bei Lagerung und Veräußerung von Silvesterfeuerwerksprodukten

KG, Urteil vom 06.06.2011 - Aktenzeichen 8 U 9/11

DRsp Nr. 2011/12210

Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs von Gewerberäumen zum Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel Fachmarktes bei Lagerung und Veräußerung von Silvesterfeuerwerksprodukten

Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages über Gewerberaum als Mietzweck den "Betrieb eines Spielwaren- und Babyartikel Fachmarktes sowie Kinderbekleidung", so stellt die Lagerung und/oder der Verkauf von Silvesterfeuerwerksprodukten der Kategorie 2 einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Bei Silvesterfeuerwerksprodukten der Kategorie 2 handelt es sich nicht um Spielwaren.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe 41.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 541;

Gründe:

I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 8. Dezember 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: