BGH - Urteil vom 05.04.2006
VIII ZR 163/05
Normen:
BGB § 307 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1358
BGHReport 2006, 957
DB 2006, 1612
JR 2007, 368
JuS 2006, 933
MDR 2006, 1094
NJW 2006, 2116
NZM 2006, 623
ZIP 2006, 2046
ZMR 2006, 913
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 405/04
AG Düsseldorf, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 7774/03

Unwirksamkeit zweier für sich genommen unbedenklicher Formularklauseln; Sogenannter Summierungseffekt

BGH, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 163/05

DRsp Nr. 2006/12083

Unwirksamkeit zweier für sich genommen unbedenklicher Formularklauseln; Sogenannter Summierungseffekt

»Ein zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führender sogenannter Summierungseffekt auf Grund des Zusammentreffens zweier - jeweils für sich genommen - unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist (Bestätigung von VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532).«

Normenkette:

BGB § 307 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietverhältnisses.

Mit Vertrag vom 28. September 1998 hatte der Beklagte von der Klägerin eine Wohnung in dem Anwesen M.-Straße in D. gemietet. Das Mietverhältnis begann am 1. November 1998 und endete nach vorausgegangener fristloser Kündigung der Klägerin am 31. Oktober 2002.

Über die Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume enthält der Mietvertrag in § 8 Nr. 2 u.a. folgende vorgedruckte Klausel:

"Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen ... auszuführen bzw. ausführen zu lassen...

Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper ...