BayObLG - Beschluss vom 12.10.2001
2Z BR 110/01
Normen:
BGB § 168 ; GBO § 53 ; WEG § 4 § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 55
BayObLGZ 2001, 279
DNotZ 2002, 149
NJW-RR 2002, 443
NZM 2002, 70
Rpfleger 2002, 140
ZMR 2002, 283
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 903/01
AG Traunstein,

Unzulässikeit weiterer Beschwerde gegen Zwischenverfügung aufhebende Entscheidung - Schaffung neuen Wohnungseigentums durch Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum - Einräumung eines umfassenden Sondernutzungsrechts an Grundstücksfläche

BayObLG, Beschluss vom 12.10.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 110/01

DRsp Nr. 2002/729

Unzulässikeit weiterer Beschwerde gegen Zwischenverfügung aufhebende Entscheidung - Schaffung neuen Wohnungseigentums durch Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum - Einräumung eines umfassenden Sondernutzungsrechts an Grundstücksfläche

»1. Hebt das Landgericht eine Zwischenverfügung auf und nimmt das Grundbuchamt daraufhin die beantragte Eintragung vor, ist die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts auch nicht mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung zulässig (Anschluss an BGH Rpfleger 1998, 420).2. Die in der Gemeinschaftsordnung vorweggenommene Ermächtigung zur Schaffung neuen Wohnungseigentums durch Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum kann nicht in einer Sondernachfolger bindenden Weise als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden (Bestätigung von BayObLGZ 2000, 1).3. Die Einräumung eines umfassenden Sondernutzungsrechts an einer Grundstücksfläche mit dem Recht, diese zu bebauen, enthält nicht die vorweggenommene Einigung über die Einräumung von Sondereigentum an den Räumen in dem zu errichtenden Gebäude zugunsten des Sondernutzungsberechtigten (Bestätigung von BayObLG Rpfleger 2000, 544).