Verfassungsmäßigkeit der Anwendung eines Mietspiegels
1. Die herrschende Rechtspraxis, die Ortsüblichkeit des geforderten Mietzinses nach Möglichkeit unter Verwendung ordnungsgemäß aufgestellter Mietspiegel zu ermitteln, widerstreitet nicht dem Willen des Gesetzgebers.2. Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte den im Zeitpunkt der Abgabe der Erhöhungserklärung geltenden Mietspiegel verwenden und nicht den zeitnäheren, jedoch für eine Zeit nach Abgabe der Erhöhungserklärung aufgestellten Mietspiegel.