BVerfG - Beschluss vom 27.07.2006
2 BvR 1416/06
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 1806
NVwZ 2007, 326
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 15.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 29/06
AG Hannover, vom 26.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 461 C 6841/06

Verfassungsmäßigkeit der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nur bei Feststellungsinteresse

BVerfG, Beschluss vom 27.07.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1416/06

DRsp Nr. 2006/30048

Verfassungsmäßigkeit der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nur bei Feststellungsinteresse

1. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch, der sich in seinen rechtsstaatlichen Kerngehalt nicht von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterscheidet, schließt es nicht aus, den Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängig zu machen, namentlich das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zu verlangen. Allerdings darf der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte die Nachprüfung vereins- oder parteirechtlicher Entscheidungen durch staatliche Gerichte grundsätzlich für unzulässig halten, solange das Mitglied nicht die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft hat.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 253 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.