Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß die Tatsachengrundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Vergleichsmiete nicht vollständig offen gelegt worden ist.
I. 1. Die Beschwerdeführer sind Mieter eines Einfamilienhauses in Roding. Ihre Vermieterin verlangte von ihnen unter Benennung von drei Vergleichsobjekten zunächst vergeblich die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von monatlich 800 DM auf monatlich 1.040 DM. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beschwerdeführer, einer Erhöhung der Miete auf monatlich 1.000 DM zuzustimmen. Es stützte sich auf ein mündlich erstattetes Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben hätten.
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