BVerfG - Beschluß vom 11.10.1994
1 BvR 1398/93
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; MHG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 91, 176
BBauBl 1995, 961
BVerfG, HdM Nr. 87
DRsp I(133)525a
DuD 1995, 299
DVP 1995, 84
DWW 1994, 381
EuGRZ 1995, 76
Grundeigentum 1994, 1372
IBR 1995, 278
NJW 1995, 40
RDV 1995, 75
WM 1995, 132
WuM 1994, 661
ZMR 1995, 7
Vorinstanzen:
I. AG Cham - Zweigstelle Roding _ Urteil vom 12.05.1992 _ C 11/92,
LG Regensburg, vom 27.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 247/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einbeziehung eines Sachverständigengutachtens in einen Rechtsstreit

BVerfG, Beschluß vom 11.10.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1398/93

DRsp Nr. 1995/35

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Einbeziehung eines Sachverständigengutachtens in einen Rechtsstreit

»Es kann gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen, wenn ein Gutachten über die ortsübliche Vergleichsmiete zur Grundlage eines Urteils gemacht wird, obwohl weder das Gericht noch die Prozeßparteien die Möglichkeit hatten, die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Befundtatsachen zu überprüfen.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; MHG § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß die Tatsachengrundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Vergleichsmiete nicht vollständig offen gelegt worden ist.

I. 1. Die Beschwerdeführer sind Mieter eines Einfamilienhauses in Roding. Ihre Vermieterin verlangte von ihnen unter Benennung von drei Vergleichsobjekten zunächst vergeblich die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von monatlich 800 DM auf monatlich 1.040 DM. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beschwerdeführer, einer Erhöhung der Miete auf monatlich 1.000 DM zuzustimmen. Es stützte sich auf ein mündlich erstattetes Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben hätten.