OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2001
24 U 105/00
Normen:
BGB § 209 § 202 Abs. 1 § 477 Abs. 2 S. 1 § 558 Abs. 1 § 558 Abs. 2 § 852 Abs. 2 § 854 ; ZPO § 91 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 20.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 356/99

Verjährung von Ansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2001 - Aktenzeichen 24 U 105/00

DRsp Nr. 2002/10682

Verjährung von Ansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache

Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren grundsätzlich in dreißig Jahren, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs ( §§ 195, 198 S. 1 BGB ). Etwas anderes gilt, wenn der Mieter die Mietsache zurückerhalten hat. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Ansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ( § 558 Abs. 1 BGB ).

Normenkette:

BGB § 209 § 202 Abs. 1 § 477 Abs. 2 S. 1 § 558 Abs. 1 § 558 Abs. 2 § 852 Abs. 2 § 854 ; ZPO § 91 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten, mit welchem sie das Erkenntnis zum Grund ihrer Haftung bekämpft, hat Erfolg. Es kann offen bleiben, ob sich die Beklagte gegenüber den Klägern im Rahmen des Mietverhältnisses schadensersatzpflichtig gemacht hat. Den möglicherweise entstandenen Anspruch können sie nämlich wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr durchsetzen (§ 222 Abs. 1 BGB), nachdem die Beklagte aus diesem Grund die Leistung verweigert.

I.