Das Rechtsmittel der Beklagten, mit welchem sie das Erkenntnis zum Grund ihrer Haftung bekämpft, hat Erfolg. Es kann offen bleiben, ob sich die Beklagte gegenüber den Klägern im Rahmen des Mietverhältnisses schadensersatzpflichtig gemacht hat. Den möglicherweise entstandenen Anspruch können sie nämlich wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr durchsetzen (§ 222 Abs. 1 BGB), nachdem die Beklagte aus diesem Grund die Leistung verweigert.
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